Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Widerruf bei bereits erfülltem Darlehensvertrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 56/24
Datum
05.05.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050526BXIZR56.24.0
Quelle
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG in einem Widerrufsverfahren zu einem Darlehensvertrag. Streitpunkt war, ob nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG besteht. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Vorinstanzen feststellten, dass der Vertrag bereits erfüllt war; nach EuGH-Rechtsprechung besteht dann kein Widerrufsrecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerrufsanspruch nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht nicht, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag bereits vollständig erfüllt war, als der Widerruf erklärt wurde.

2

Bei der Frage des Fortbestands eines Widerrufsrechts sind die Vorgaben und Auslegungen des Gerichtshofs der Europäischen Union maßgeblich und sind von nationalen Gerichten zu beachten.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

4

Trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ist dies nach § 97 Abs. 1 ZPO anzuordnen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 8. April 2024, Az: 4 U 100/23

vorgehend LG Braunschweig, 24. September 2020, Az: 5 O 836/19 (299)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

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