Treffer
BGH Beschluss

Revision nach Rücknahme für verlustig erklärt; Kostenauferlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 50/13
Datum
17.06.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin nahm die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf zurück, nachdem sie zuvor auf die Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrags (§ 134 BGB; Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) und die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden war. Der BGH erklärte daraufhin die Revision für verlustig und auferlegte der Klägerin die Kosten der Revision nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert wurde mit 4.762.202,90 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Rechtsmittel (z. B. Revision) vom Rechtsmittelführer zurückgenommen, kann das Gericht das Rechtsmittel für verlustig erklären.

2

Ein zuvor ergangener Hinweis auf die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann die Grundlage dafür bilden, das zurückgenommene Rechtsmittel für verlustig zu erklären.

3

Bei Verlust des Rechtsmittels sind die Kosten der Revisionsinstanz der Partei aufzuerlegen; hierfür sind unter anderem §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO maßgeblich.

4

Das Gericht kann den Streitwert für kostenrechtliche Zwecke im Tenor festsetzen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. November 2012, Az: I-1 U 26/12, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 12. Juli 2011, Az: 10 O 383/10

Tenor

Die auf die Nichtigkeit ihres Gesellschaftsvertrages (§ 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) und die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 11 ff.; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - II ZR 86/10, - II ZR 87/10 und - II ZR 88/10, jeweils juris) vorab hingewiesene Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 27. November 2012 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 4.762.202,90 € (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Wiechers Grüneberg Maihold

Menges Derstadt

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