Treffer
BGH Beschluss

Erinnerung gegen Kostenansatz im Verfahren der Anhörungsrüge zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 372/12
Datum
28.01.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beklagte erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des BGH. Streitpunkt war, ob für das Verfahren nach §321a ZPO gesondert Prozesskostenhilfe zu beantragen ist und welche Gebührenfolge sich hieraus ergibt. Der BGH wies die Erinnerung zurück, bestätigte den Kostenansatz und stellte fest, dass mangels gesondertem PKH-Antrag eine Festgebühr von 50 € anfällt. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Verfahren nach §321a ZPO, mit dem Abhilfe wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird (Anhörungsrüge), ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen.

2

Wird kein gesonderter Antrag auf Prozesskostenhilfe für das §321a ZPO-Verfahren gestellt, kann für die Zurückweisung der Anhörungsrüge eine Festgebühr nach dem Kostenverzeichnis (z. B. KV 1700, 2500) entstehen.

3

Die Entscheidung über die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz kann gerichtsgebührenfrei ergehen.

4

Außergerichtliche Kosten werden bei Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 114ff ZPO§ 321a ZPO§ Nr 1700 GKVerz§ Nr 1500 GKVerz

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. September 2012, Az: 13 U 212/11

vorgehend LG Hamburg, 27. Oktober 2011, Az: 328 O 512/09, Urteil

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.

Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 - X ZR 7/12, juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Wiechers Joeres Ellenberger

Matthias Menges