Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 365/19
- Datum
- 30.06.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:300620BXIZR365.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision kann zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde führen, wenn diese Erfolgsaussichten verneint werden.
Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn auf vorangegangene Entscheidungen verwiesen wird, die den entscheidungserheblichen Fragen entsprechen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht kann zugleich einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festsetzen (§ 97 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. Juli 2019, Az: 19 U 1979/19
vorgehend LG München I, 4. April 2019, Az: 40 O 15107/18
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2183/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris) und vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000,00 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt