Treffer
BGH Beschluss

Finanzierter Kfz-Kauf: Anforderungen an Widerrufsbelehrung des Verbraucherdarlehens (Altfall)

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 321/20
Datum
07.01.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:070121BXIZR321.20.0
Quelle
Der Kläger stellte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und führte Revision gegen ein Urteil des OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bei einem finanzierten Kfz-Kauf. Der BGH lehnte den Aussetzungsantrag ab und wies die Revision durch Beschluss zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung verweist der Senat auf ein Schreiben seines Vorsitzenden vom 1.12.2020.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Revision durch Beschluss zurückweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

3

Dem unterliegenden Revisionsführer können die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.

4

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe zu bewilligen; ohne solche Umstände ist der Antrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 BGBEG vom 29.07.2009§ Art 247 § 6 Abs 1 Nr 1 BGBEG vom 20.09.2013§ Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG vom 27.07.2011§ Art 247 § 6 Abs 2 S 2 BGBEG vom 27.07.2011§ Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG vom 27.07.2011§ Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: XI ZR 321/20, Verfügung

vorgehend OLG Stuttgart, 23. Juni 2020, Az: 6 U 66/19

vorgehend LG Stuttgart, 14. Januar 2019, Az: 25 O 213/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 1. Dezember 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Streitwert: bis 22.000,00 €

Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl

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