Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 294/20
- Datum
- 19.01.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZR294.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist nur zu stattgeben, wenn die hierfür gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; fehlen sie, ist der Antrag zurückzuweisen.
Der Revisionssenat kann zur Begründung auf seine bisherigen Entscheidungen verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Gericht festzusetzen und dient als Grundlage für die Kostenfestsetzung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 2. Juni 2020, Az: 19 U 1520/20
vorgehend LG München I, 10. Februar 2020, Az: 32 O 7644/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 433/21, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl