Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde: Mitdarlehensnehmer und Textform der Widerrufsbelehrung (§355 Abs.2 BGB alt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 282/16
Datum
07.03.2017
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR282.16.0
Quelle
Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Celle zur Frage, ob bei mehreren Darlehensnehmern der Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung die Anforderungen des §355 Abs.2 Satz1 BGB (bis 10.6.2010) erfüllt. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Erfolgsaussichten der Revision nicht gegeben sind. Der Senat bestätigt, dass Mitbesitz der Belehrung genügt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verbraucherdarlehen mit mehreren Darlehensnehmern genügt nach der bis 10.6.2010 geltenden Fassung des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass ein Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangt.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3

Das Revisionsgericht prüft die Erfolgsaussichten einer Revision; liegen diese nicht vor, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei, soweit das Gericht dies anordnet (§ 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 355 Abs 2 S 1 BGB vom 02.12.2004§ 495 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 18. Mai 2016, Az: 3 U 47/16

vorgehend LG Verden, 8. Januar 2016, Az: 4 O 132/15

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen ist, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung sei genügt, wenn Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 23 U 42/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm, WM 2016, 116, 122 f.; Bülow, WuB 2016, 207, 210; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 30 Fn. 48; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 55; aA Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2027 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber

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