Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Beklagte zu 2 nicht vertriebsverantwortlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 188/22
Datum
12.09.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIZR188.22.0
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat verneinte die Erfolgsaussichten der Revision und stellte zudem fest, dass die Beklagte zu 2 nach dem Prospekt keine Vertriebsverantwortung und keine Geschäftsführungsbefugnis trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision kann unter anderem versagt werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Revisionsgericht prüft die Erfolgsaussichten einer Revision; mangelhafte Erfolgsaussichten können die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung rechtfertigen.

3

Die Frage der Vertriebsverantwortung richtet sich nach den verbindlichen Angaben des Prospekts; werden dort Vertriebspflichten einer anderen Gesellschaft zugewiesen, trifft die betreffende Partei keine Vertriebsverantwortung.

4

Das Fehlen einer Geschäftsführungsbefugnis schließt eine Haftung aus, die auf einer Übernahme von geschäftsführender Verantwortung beruht.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 27. Juni 2022, Az: 3 U 7215/20

vorgehend LG München I, 13. November 2020, Az: 22 O 5208/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die L. GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 2 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 35.000 €.

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