Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 165/19
- Datum
- 25.08.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR165.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Senat prüft die Erfolgsaussichten einer Revision; fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten, kann dies die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn es auf bereits ergangene Entscheidungen verweist, die die Entscheidung tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Beschwerdeführer; der Gegenstandswert des Verfahrens ist vom Gericht zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. März 2019, Az: 5 U 4604/18
vorgehend LG München I, 29. November 2018, Az: 22 O 10510/18
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2489/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 45.000 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt