Revision zurückgewiesen: Informationspflicht über außergerichtliches Beschwerde‑/Rechtsbehelfsverfahren als ordnungsgemäß bewertet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 16/23
- Datum
- 17.09.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:170924BXIZR16.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde‑ und Rechtsbehelfsverfahren sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für den Zugang ist nur dann unzureichend, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und des EuGH nicht entspricht.
Hat die Beklagte die Pflichtangaben in der vom Senat entwickelten Form ordnungsgemäß erteilt, genügt dies den Informationsanforderungen und rechtfertigt keine erfolgreiche Anfechtung durch den Verbraucher.
Eine Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Die Rechtsprechung des EuGH kann die Frage der Auslegung unionsrechtlicher Informationspflichten klären; liegen hierzu bereits geklärte Maßstäbe vor, besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. Dezember 2022, Az: 19 U 5589/20
vorgehend LG München I, 14. August 2020, Az: 22 O 15493/19
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2022 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 30.000 €.
Gründe
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit der Kläger im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind - wie im Schreiben des Vorsitzenden vom 30. Juli 2024 dargelegt - vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die erforderliche Pflichtangabe über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang hat die Beklagte nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 36 ff.) ordnungsgemäß erteilt.
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