Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Aussetzungsantrag abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 132/21
- Datum
- 09.04.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:090424BXIZR132.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Bundesgerichtshof kann zur Begründung auf eine eigene vorherige Entscheidung verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung absehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 15. Februar 2021, Az: 6 U 328/19, Beschluss
vorgehend LG Stuttgart, 14. Juni 2019, Az: 14 O 122/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
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