Nichtzulassungsbeschwerde: Verbraucherkreditrichtlinie nicht auf grundpfandgesichertes Immobiliardarlehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 112/24
- Datum
- 05.05.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:050526BXIZR112.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/48/EG schließen grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliardarlehensverträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus.
Ist ein Vertragsverhältnis nach dem Wortlaut und Zweck einer Richtlinie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, besteht für das nationale Gericht keine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen der Auslegungsfrage der Richtlinie.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; trägt die Beschwerde keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 12. August 2024, Az: 24 U 54/23
vorgehend LG Darmstadt, 24. Januar 2023, Az: 13 O 45/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Sitz in Darmstadt vom 12. August 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist schon deshalb nicht erforderlich, da es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
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