Antrag auf PKH und Beiordnung Notanwalts für Rechtsbeschwerde abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZA 6/22
- Datum
- 11.10.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIZA6.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass das Rechtsmittel zulässig ist und Aussicht auf ein günstiges Ergebnis bietet.
Ist ein Rechtsmittel unzulässig, ist Prozesskostenhilfe für dessen Durchführung zu versagen.
Die Beiordnung eines Notanwalts ist nur gerechtfertigt, wenn durch anwaltliche Vertretung hinreichende Erfolgsaussichten bestehen; fehlt eine solche Aussicht offensichtlich, ist die Beiordnung zu versagen.
Fehlende Erfolgsaussichten rechtfertigen die Versagung prozessualer Unterstützungsleistungen auch bei Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2022, Az: 19 W 14/22
vorgehend LG Gießen, 19. November 2021, Az: 3 O 217/21
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2022 - 19 W 14/22 - und auf die Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist und ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152).
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer