Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz (§66 GKG) – Festgebühr Nr.1700 KV GKG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZA 2/22
- Datum
- 26.10.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:261022BXIZA2.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen einen Kostenansatz gerichteter Einspruch ist als Erinnerung im Sinne des §66 GKG auszulegen.
Für das Verfahren nach §321a ZPO zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen.
Wird für ein Verfahren nach §321a ZPO keine gesonderte Prozesskostenhilfe beantragt, ist bei Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festgebühr nach Nr.1700 KV GKG (statt Nr.4500) anzusetzen.
Bei Zurückweisung einer Erinnerung nach §66 GKG bleibt die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind gemäß §66 Abs.8 GKG nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. August 2022, Az: XI ZA 2/22, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 20. Januar 2022, Az: 12 U 101/21
vorgehend LG Bonn, 17. Juni 2021, Az: 19 O 216/20, Urteil
Tenor
Der als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegende Einspruch des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 21. September 2022 - Kassenzeichen 780022141927 - wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist im Ergebnis richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 - XI ZR 372/12, juris). Da der Kläger mit seinem "Einspruch" gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 29. August 2022 die Festgebühr gemäß Nr. 1700 KV GKG (statt Nr. 4500 KV GKG) in Höhe von 66 € entstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014, aaO).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Derstadt