Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod: Keine Verbesserung durch allein aus Ausgleich entstehende Rentenanwartschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XII ZB 572/21
- Datum
- 04.05.2022
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB572.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Verbesserung der Versorgungslage im Abänderungsverfahren liegt nicht vor, wenn die im hypothetischen Totalrevisionsfall entstehende gesetzliche Rentenanwartschaft ausschließlich aus dem Versorgungsausgleich selbst resultiert.
Erfüllt ein hypothetischer Hin‑und‑Her‑Ausgleich durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG die Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung allein dadurch, dass dadurch erst eine neue Anwartschaft entsteht, begründet dies keine werterhöhende Verbesserung der Versorgungslage.
Bei der Prüfung einer hypothetischen Totalrevision unter Lebenden ist darauf abzustellen, ob der Versorgungsausgleich eine bereits bestehende, wartezeitrelevante Anwartschaft merklich wertbildet; das bloße Entstehen einer Anwartschaft genügt nicht.
Eine weitergehende schriftliche Begründung kann entfallen, wenn sie nicht zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 19. November 2021, Az: 2 UF 108/21
vorgehend AG Karlsruhe-Durlach, 7. Mai 2021, Az: 2 F 14/20
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 3.393 €
Gründe
Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Zwar würde die Antragstellerin im Zuge eines hypothetischen Hin-und-Her-Ausgleichs im Wege externer Teilung nach § 16 VersAusglG zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des früheren Ehemanns Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und dadurch die rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllen können. Durch eine im Zuge der hypothetischen Totalrevision unter Lebenden eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage aber jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Rentenanrecht - wie es hier der Fall sein würde - allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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