Rechtsbeschwerde wegen verspäteter Glaubhaftmachung nach § 130d ZPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XII ZB 18/24
- Datum
- 19.06.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:190624BXIIZB18.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 112 Nr.1, 117 FamFG in Verbindung mit §§ 522, 574 ZPO ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO nicht vorliegen (insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung).
Eine nachträgliche Einreichung von Erklärungen gilt nach § 130d Abs.1 Satz3 ZPO als verspätet, wenn sie nicht als Ergänzung einer bereits vorhandenen Glaubhaftmachung infolge richterlichen Hinweises, sondern als erstmalige Glaubhaftmachung anzusehen ist.
Der Senat kann von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Entscheidung nicht zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung beiträgt (§ 74 Abs.7 FamFG).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 30. November 2023, Az: 17 UF 94/23
vorgehend AG Pankow-Weißensee, 10. Mai 2023, Az: 200 F 5549/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2023 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Wert: 8.370 €
Gründe
Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erweisen sich die Darlegungen vom 2. August 2023 nicht als durch richterlichen Hinweis nachgelassene Ergänzung einer bereits vorliegenden Glaubhaftmachung, sondern als erstmalige Glaubhaftmachung, und sind damit im Sinne des § 130d Abs. 1 Satz 3 ZPO verspätet.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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