Prozesskostenhilfe bei Vaterschaftsanfechtung: Sozial-familiäre Beziehung auch ohne Zusammenleben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XII ZA 40/09
- Datum
- 17.02.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 Abs.1 Satz1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Für das Bestehen einer sozial‑familiären Beziehung i.S.v. §1600 Abs.2 und Abs.4 Satz1 BGB ist auf die tatsächliche Verantwortungsübernahme des Vaters für das Kind abzustellen.
Eine sozial‑familiäre Beziehung setzt nicht voraus, dass Vater und Kind zusammenleben; auch bei Nichtzusammenleben kann Art.6 Abs.1 GG Schutz begründen, wenn tatsächliche Verantwortung vorliegt.
Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der sozial‑familiären Beziehung erfordert eine Würdigung des tatsächlichen Lebensverhältnisses und der konkreten Verantwortungsübernahme des Vaters.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 24. September 2009, Az: 21 UF 143/09
vorgehend AG Zwickau, 6. Februar 2009, Az: 10 F 351/07
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).
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