Rechtsbeschwerde: Anhörungspflicht und Ausreisegewahrsam – Gehörsverletzung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XIII ZB 6/23
- Datum
- 29.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB6.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt vor einer betreffenden Anhörung ein erkennbarer Antrag oder Wunsch des Betroffenen auf Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsvertreter und scheitert ein erster Kontaktversuch, hat das Gericht die Anhörung zu vertagen und dem Betroffenen weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
Das Gericht kann, um die Möglichkeit der Verteidigerkontaktaufnahme zu schaffen, gegebenenfalls die einstweilige Anordnung eines nur kurzen Gewahrsams treffen.
Die Durchführung einer Anhörung und die anschließende Anordnung von Ausreisegewahrsam trotz erkennbar nicht ermöglichter Verteidigerkontaktaufnahme verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit das rechtliche Gehör.
Bei Feststellung einer Gehörsverletzung ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtsverletzung festzustellen; eine weitergehende Begründung kann gemäß § 74 Abs. 7 FamFG entbehrlich sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 12. Januar 2023, Az: 2 T 329/22
vorgehend AG Stuttgart, 13. Dezember 2022, Az: 527 XIV 1213/22
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 12. Januar 2023 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Baden-Württemberg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Anhörung des Betroffenen am 13. Dezember 2022 durchgeführt und anschließend in der Hauptsache Ausreisegewahrsam angeordnet hat. Wie aus dem Vermerk des Haftrichters vom 19. Dezember 2022 hervorgeht, ist dieser vor der Anhörung selbst davon ausgegangen, dass der Betroffene sich (auch) im Ausreisegewahrsamsverfahren anwaltlich vertreten lassen wollte. Danach sollte dem Betroffenen vor der Anhörung eine telefonische Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt oder seiner Rechtsanwältin ermöglicht werden, die jedoch scheiterte, weil kein Freizeichen ertönte. In dieser Situation hätte das Amtsgericht - gegebenenfalls unter einstweiliger Anordnung eines nur kurzen Gewahrsams - einen neuen Termin anberaumen und dem Betroffenen weitere Versuche der Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt ermöglichen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 7 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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