Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Sicherungshaft: Zurückweisung wegen fehlendem Ergänzungsvortrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XIII ZB 33/25
- Datum
- 07.08.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:070825BXIIIZB33.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG ist zurückzuweisen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer trotz Gelegenheit zur Ergänzung nach §71 Abs.2 FamFG keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorträgt.
Fehlt der ergänzende Vortrag innerhalb der Frist des §71 Abs.2 FamFG, begründet dies im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung gegenüber bereits getroffenen Ausführungen.
Der Senat kann auf frühere, bereits ausführlich begründete Entscheidungen verweisen und nach §74 Abs.7 FamFG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Die Kosten der erfolglosen Rechtsbeschwerde sind dem unterliegenden Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist in entsprechender Höhe festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Juni 2025, Az: XIII ZB 33/25, Beschluss
vorgehend LG Paderborn, 28. April 2025, Az: 5 T 72/25, Beschluss
vorgehend AG Paderborn, 7. März 2025, Az: 11 XIV (B) 133/25, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. April 2025 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Juni 2025 (XIII ZB 33/25, juris) verwiesen, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen hat. Der Rechtsbeschwerdeführer hat bis zum Ablauf der Frist nach § 71 Abs. 2 FamFG nicht ergänzend vorgetragen und somit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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