Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: Gegenstandswert bei Nutzungsverhältnis nach SchuldRAnpG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 75/10
- Datum
- 28.10.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Streitwerts für eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften der ZPO; bei Nutzungsverhältnissen ist nicht der Grundstückswert, sondern nach § 8 ZPO höchstens das 25-fache des einjährigen Entgelts maßgeblich.
Ein durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz geregeltes Nutzungsverhältnis begründet kraft § 20 SchuldRAnpG ein Nutzungsentgelt auch dann, wenn der Vertrag zuvor unentgeltlich war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert die für die Zulässigkeit maßgebliche Grenze (hier 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO) nicht übersteigt und der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist keinen glaubhaften Vortrag zur Erhöhung des Beschwerdewerts liefert.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren ist auf § 41 GKG abzustellen, soweit das Gericht den Wert des Verfahrens zu bestimmen hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neubrandenburg, 12. März 2010, Az: 12 S 23/09, Urteil
vorgehend AG Waren, 16. Dezember 2008, Az: 33 C 49/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 €.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese Annahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträge" gilt.
2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 € übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gesteigerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das Amtsgericht im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grundstücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 €/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 € übersteigenden Wert.
II.
Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG.
| Krüger | Czub | Brückner | |||
| Stresemann | Roth |