Zulassung der Revision: Anspruch auf Schadensersatz statt Unterlassung im WEG-Kontext
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 41/19
- Datum
- 07.05.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR41.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine innerhalb der Begründungsfrist erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Zulassung der Revision erfordern, wenn ihre Entscheidungserheblichkeit nicht ausgeschlossen ist.
Die entsprechende Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB ist klärungsbedürftig und bedarf höchstrichterlicher Prüfung.
Bei der entsprechenden Anwendung von § 281 BGB auf einen Unterlassungsanspruch sind die für § 281 BGB maßgeblichen Voraussetzungen (z. B. Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit) in die Prüfung einzubeziehen.
Im Wohnungseigentumsrecht kann die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen störenden Wohnungseigentümer ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungseigentümer erfordern, was die Durchsetzbarkeit einzelner individualrechtlicher Ansprüche beeinflussen kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2019, Az: 318 S 88/17
vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 12. Juli 2017, Az: 539 C 42/16
nachgehend BGH, 11. Juni 2021, Az: V ZR 41/19, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 30. Januar 2019 zugelassen. Die innerhalb der Begründungsfrist gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge kann nicht verneint werden, da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichtigung des Wohnungseigentumsrechts klärungsbedürftig ist. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob die Frage im Sinne des Klägers zu entscheiden ist, zumal das Wohnungseigentumsrecht in einem Fall wie dem Vorliegenden ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungseigentümer gegen den störenden Wohnungseigentümer erfordern dürfte.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf