Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 242/11
- Datum
- 17.08.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, inwiefern eine eigenständige und entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.
Die Nachforderung einer Darlegung nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO verlangt, dass konkret dargelegt wird, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer annimmt, sein Vorbringen sei vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden.
Die bloße Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede oder die pauschale Zurückweisung gegnerischer Einwendungen genügt nicht der Substantiierungspflicht der Anhörungsrüge.
Der Rügeführer muss sich eigenständig und kritisch mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und dabei auch auf in der Entscheidung zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung eingehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Juli 2012, Az: V ZR 242/11
vorgehend OLG Düsseldorf, 29. September 2011, Az: I-12 U 175/10
vorgehend LG Mönchengladbach, 15. Oktober 2010, Az: 11 O 355/08
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in indirekter Rede genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 und vom 19. März 2009 aaO). Zu letzterem gehört auch ein Eingehen auf die in dem angefochtenen Berufungsurteil zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, hier das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 (V ZR 203/08, NJW 2010, 146).
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