Nichtzulassungsbeschwerde: Revision nicht zuzulassen; Vertragsoption keine 'neue' EU-Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 234/22
- Datum
- 16.11.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:161123BVZR234.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen oder die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten, wenn sich aus der vom nationalen Gericht vorgenommenen Vertragsauslegung kein rechtlich relevanter und neuer EU-rechtlicher Beihilfefall im Sinne der einschlägigen VO ergibt.
Die Ausübung eines einseitigen vertraglichen Optionsrechts allein begründet nicht ohne Weiteres eine "neue" Beihilfe im Sinne von Art. 1 lit. c) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1589; hierfür bedarf es einer hinreichenden, auf EU-Recht gestützten Einordnung des Vorgangs als staatliche Beihilfe.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen, soweit rechtlich begründet (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 16. November 2022, Az: 17 U 83/21
vorgehend LG Köln, 25. Juni 2021, Az: 90 O 80/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.140.000 €.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil es sich auf der Grundlage der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die ihrerseits keinen Zulassungsgrund erkennen lässt, um die Ausübung eines einseitigen Optionsrechts der Klägerin und damit nicht um eine „neue“ Beihilfe im Sinne von Art. 1 lit. c) der VO (EU) Nr. 2015/1589 handelt.
| Brückner | Hamdorf | Schmidt | |||
| Haberkamp | Malik |