Gegenvorstellung erfolgreich: Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 217/23
- Datum
- 09.08.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:090824BVZR217.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen eine Wertfestsetzung ist statthaft, weil der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich ausschließlich nach dem mit der Klage verbundenen wirtschaftlichen Interesse; bei Grundstücken ist hierfür der Verkehrswert maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO).
Ansprüche, die in einer Widerklage verfolgt werden, sind für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens selbst sind; grundsätzlich bleiben sie außer Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Juli 2024, Az: V ZR 217/23
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 28. September 2023, Az: 5 U 233/22
vorgehend LG Potsdam, 21. Oktober 2022, Az: 1 O 103/18
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2024 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 230.000 € beträgt.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, BeckRS 2022, 11318 Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. Für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse in Höhe von 230.000 € maßgeblich (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Verkehrswert des Grundstücks). Der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch war, wie die Gegenvorstellung zu Recht geltend macht, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
| Brückner | Malik | Schmidt | |||
| Göbel | Grau |