Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Streitwert bei Unterlassungsinteresse in WEG-Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 205/21
- Datum
- 26.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZR205.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren ist das Interesse des Beschwerdeführers am Unterlassungsanspruch maßgeblich; dieses Interesse kann sachgerecht durch einen prozentualen Anteil am Verkehrswert der betroffenen Wohnung geschätzt werden.
§ 47 Abs. 2 GKG steht der objektiven, nach materiellen Kriterien vorzunehmenden Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen; der für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Wert ist anhand materieller Kriterien zu bestimmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach den allgemeinen Kostenfolgen des Zivilprozesses zuzuweisen; die Verteilung richtet sich nach §§ 97, 100 ZPO und dem Erfolg im Beschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 29. Juli 2021, Az: 36 S 5570/18 WEG
vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 20. März 2018, Az: 10 C 1736/16 WEG (2)
Tenor
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungs-erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 32 % und der Kläger zu 2. zu 68 % (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 39.500 € (§ 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Nutzung der im Eigentum des Beklagten stehenden Sondereigentumseinheit als Fitnessstudio. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 5 % des jeweiligen Verkehrswerts der Wohnungen, der für die Wohnung der Klägerin zu 1. in Höhe von 250.000 € und für die Wohnung des Klägers zu 2. in Höhe von 540.000 € glaubhaft gemacht ist. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen. Denn der Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs, auf den der Streitwert im Rechtsmittelverfahren begrenzt ist, ist objektiv anhand materieller Kriterien zu bestimmen (siehe zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5).
Brückner Göbel Malik Laube Grau