Treffer
BGH Beschluss

Wirkung der Insolvenzeröffnung auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach Unterbrechung des Passivprozesses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZR 151/19
Datum
01.10.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZR151.19.0
Quelle
Die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH weist die Beschwerde insoweit zurück, als sie sich gegen Teile der Verurteilung richtet, weil keine grundsätzlichen Fragen vorliegen. Der PKH-Antrag wird im Umfang der Zurückweisung abgelehnt. Hinsichtlich der Auskunftsverurteilung bleibt das Beschwerdeverfahren wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen, da eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter ausscheidet und eine Aufnahme noch nicht erfolgt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten bewirkt, dass ein infolge der Unterbrechung des Passivprozesses ruhendes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit weiterhin unterbrochen bleibt, als eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter ausscheidet.

4

Für die Fortsetzung eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist entweder eine wirksame Freigabe durch den Insolvenzverwalter oder die Aufnahme des Insolvenzverwalters in das Verfahren erforderlich.

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 240 ZPO§ 543 Abs 2 ZPO§ 86 InsO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 17. Mai 2019, Az: 17 U 50/18

vorgehend LG Kiel, 14. September 2018, Az: 3 O 183/15

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung durch das Teilurteil des Landgerichts vom 14. September 2018 im Tenor Ziff. 1 bis 3 und 5 gewandt hat. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Im Umfang der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen (Auskunftsverurteilung gemäß Ziff. 4 a und b des Teilurteils des Landgerichts vom 14. September 2018) bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen, da insoweit eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, NJW-RR 2004, 136, 137) und eine gegenüber dem Insolvenzverwalter erforderliche Aufnahme (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 31 mwN) bislang nicht erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf

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