Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Anhörungsrüge und sofortiger Beschwerde wegen Unzulässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZR 145/23
Datum
06.03.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:060324BVZR145.23.0
Quelle
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge und zugleich eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts. Der BGH verwirft beide Rechtsbehelfe als unzulässig: die Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung; die sofortige Beschwerde mangels Statthafteit gegen Entscheidungen des BGH. Ein Antrag auf Einsicht in Beratungsunterlagen scheiterte am Beratungsgeheimnis (§43 DRiG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vom Gericht übergangen wurden.

2

Ein Beschluss, der keiner Begründung bedarf (vgl. §544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), begründet regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und rechtfertigt daher keine Anhörungsrüge.

3

Die sofortige Beschwerde nach §78b Abs. 2 ZPO steht nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug offen; sie ist nicht gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. §567 Abs. 1 ZPO).

4

Das Beratungsgeheimnis nach §43 DRiG schließt die Einsicht in interne Beratungen des Richterkollegiums und vorbereitender Sachbearbeiter aus.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: V ZR 145/23

vorgehend OLG Köln, 3. Juli 2023, Az: 6 U 72/23

vorgehend LG Bonn, 25. April 2023, Az: 18 O 19/23

Tenor

Die Anhörungsrüge und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

2. Die von dem Kläger zugleich erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.

3

3. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die „Beratungen des Richterkollegiums sowie der vorbereitenden Sachbearbeiter“ beantragt, steht dem das Beratungsgeheimnis entgegen (§ 43 DRiG).

BrücknerMalikSchmidt
GöbelLaube
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