Nichtzulassungsbeschwerde wegen Minderwert bei Sanierung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 14/23
- Datum
- 07.12.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:071223BVZR14.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens kann nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO anhand des geschätzten Minderwerts des Wohneigentums bei Vergleich der tatsächlichen mit der beantragten Ausführung einer Sanierung bemessen werden.
Eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG ist nicht möglich, soweit die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entstehung der „Hauptsache“ führt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Mai 2023, Az: V ZR 14/23, Beschluss
vorgehend LG Aurich, 14. Dezember 2022, Az: 1 S 98/22
vorgehend AG Norden, 15. Juli 2022, Az: 5 C 2013/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 1 (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis zu 45.000 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, geschätzter Minderwert des Wohneigentums der Klägerin zu 1 bei Vergleich der tatsächlichen mit der beantragten Ausführung der Sanierung, vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, WuM 2017, 425 Rn. 4). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner Göbel Malik Laube Grau