Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZB 86/11
- Datum
- 25.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Regelungen der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 und die §§ 13–28 EG-VSchDG begründen keine Statthaftigkeit der zivilprozessualen Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren, soweit sie allein verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen von Verbraucherschutzbehörden regeln.
Eine Berufung auf europäische Verbraucherschutzvorschriften vermag die formelle Statthaftigkeit eines zivilprozessualen Rechtsmittels nicht zu begründen, wenn die einschlägigen Vorschriften nur verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe vorsehen.
Ist ein Rechtsmittel von vornherein unstatthaft, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf dieses Rechtsmittel nicht zu gewähren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 6. Oktober 2010, Az: 4 T 310/10, Beschluss
vorgehend AG Aurich, 30. August 2010, Az: 9 K 70/07
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 153.387,57 €.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.
Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
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