Gegenvorstellung gegen Gegenstandswert in Teilungsversteigerung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZB 63/23
- Datum
- 24.06.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:240625BVZB63.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für Gerichtskosten in Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Bei einer Beschwerde auf Aufhebung eines Teilungsversteigerungsverfahrens ist der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG anhand des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts zu bestimmen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach dem GKG bleiben die individuellen Miteigentumsanteile am Versteigerungsobjekt und nachträgliche Wertminderungen unberücksichtigt; hiervon abweichende Maßstäbe etwa nach § 26 RVG sind nicht maßgeblich für das GKG.
Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist statthaft, weil der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. März 2025, Az: V ZB 63/23
vorgehend LG Wiesbaden, 11. September 2023, Az: 4 T 178/23
vorgehend AG Wiesbaden, 20. April 2023, Az: 61 K 59/18
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. März 2025 ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 mwW).
2. Sie gibt aber keine Veranlassung zur Abänderung, weil der Gegenstandswert für die Gerichtskosten in den Rechtsmittelverfahren von dem Senat zutreffend festgesetzt worden ist.
In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich - wie die Beteiligte zu 2 zutreffend geltend macht - der Streitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Hier hat die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag betraf damit das Teilungsversteigerungsverfahren im Allgemeinen. Insoweit bemisst sich der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG - hier auf 4,9 Mio. € - festgesetzten Verkehrswert, nicht hingegen nach den Anteilen der Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, ZfIR 2016, 759 Rn. 30; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 16). Daher kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Gerichtskostengesetz - anders als nach § 26 RVG - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 nicht darauf an, mit welchen Anteilen sie an dem Grundbesitz beteiligt ist. Ebenso unbeachtlich sind später eingetretene Wertminderungen.
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