Abschiebungshaft bei Unionsbürger: Vollzug in Justizvollzugsanstalt unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZB 194/13
- Datum
- 25.09.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von § 62a Abs. 1 AufenthG sind die Schutzstandards der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (Art. 16 Abs. 1) zu berücksichtigen; der Vollzug von Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Richtlinie 2008/115/EG ist unmittelbar nur auf Drittstaatsangehörige anwendbar; dies gebietet jedoch nicht, ehemaligen Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, einen geringeren Schutzstandard bei Abschiebungshaft zu gewähren.
Eine Haftanordnung verletzt die Rechte des Betroffenen, wenn absehbar ist, dass der Vollzug unter Verletzung der durch europäische Vorgaben bestimmten Schutzstandards in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen wird.
Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des Vollzugsorts ist zu prüfen, ob die gewählte Unterbringung den menschenrechts- und richtlinienrechtlichen Schutzanforderungen entspricht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 3. Dezember 2013, Az: 329 T 31/13, Beschluss
vorgehend AG Hamburg, 20. November 2013, Az: 219h XIV 206/13
Tenor
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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