Gegenstandswert in Teilungsversteigerung: Anwendung von §26 RVG und §74a ZVG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZB 135/18
- Datum
- 22.04.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:220420BVZB135.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilungsversteigerung fällt unter den Begriff der Zwangsversteigerung im Sinne des § 26 RVG; die Vorschrift ist entsprechend anwendbar.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung bestimmt sich nach § 26 RVG und ist bei mehreren Beteiligten nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG hälftig anzusetzen.
Der Gegenstand der Versteigerung entspricht dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, welcher für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehen ist.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Rechtsbeschwerde- oder Gebührenstreitigkeiten ist auf die im ZVG festgesetzten Verkehrswerte abzustellen, soweit § 26 RVG auf die Versteigerung verweist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. November 2019, Az: V ZB 135/18, Beschluss
vorgehend BGH, 19. September 2018, Az: V ZB 135/18, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 27. April 2018, Az: 5 T 246/17
vorgehend AG Darmstadt, 24. März 2017, Az: 61 K 117/07
Tenor
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Beteiligten zu 1 212.500 €.
Gründe
Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist (LG Köln, AnwBl 1981, 75, 76; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., § 26 Rn. 4). Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist hier für jeden der Beteiligten die Hälfte des Gegenstands der Versteigerung anzusetzen. Dieser entspricht nach § 26 Nr. 1 Halbsatz 4 RVG dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks, hier 425.000 €.
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