Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge zurückgewiesen (BGH V ZA 35/10)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZA 35/10
Datum
07.09.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2011, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen worden war. Der Senat berücksichtigte die vorgebrachten Argumente zur sogenannten „Kompensation“, hielt sie jedoch nicht für durchgreifend. Mangels substantiierter neuer oder entscheidungserheblicher Einwendungen änderte der Senat seine Entscheidung nicht. Die Gegenvorstellung wurde daher zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss rechtfertigt nur dann eine abändernde Entscheidung, wenn sie konkrete, bisher nicht berücksichtigte entscheidungserhebliche Einwendungen oder Tatsachen darlegt.

2

Die bloße Wiederholung oder pauschale Behauptung bereits vorgebrachter Argumente ersetzt keine substantiierten Begründungen in der Gegenvorstellung.

3

Die Überprüfung einer Gegenvorstellung beschränkt sich darauf, ob die vorgebrachten Gründe geeignet sind, die vorherige Entscheidung als materiell fehlerhaft erscheinen zu lassen; fehlt dies, ist die Zurückweisung gerechtfertigt.

4

Die Gegenvorstellung ist kein Rechtsmittel mit freier Neubeurteilung; sie erfordert eine qualifizierte Darlegung von Fehlern in der vorangegangenen Entscheidung.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. Juli 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

vorgehend BGH, 19. Mai 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

vorgehend OLG München, 26. Oktober 2010, Az: 5 U 2320/10

vorgehend LG München I, 4. März 2010, Az: 22 O 21972/99

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch die von dem Antragsteller gegen das Berufungsurteil vorgebrachte Argumentation zur „Kompensation“ berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.

LemkeStresemannWeinland
Schmidt-RäntschBrückner
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