Nichtzulassungsbeschwerde: EuGH-Vorlage und arzneimittelrechtliche Zulassung nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VI ZR 362/24
- Datum
- 29.04.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290426BVIZR362.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 ZPO nur dann zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Eine Zulassung der Revision zur Ermöglichung einer Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nur gerechtfertigt, wenn die unionsrechtliche Auslegungsfrage für die Entscheidung über den zugrundeliegenden nationalen Anspruch entscheidungserheblich ist.
Der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit unionsrechtlicher Rechtsakte steht nicht per se einer Überprüfung durch das nationale Gericht entgegen; eine EuGH‑Vorlage ist jedoch nicht allein wegen der Behauptung konkreter Zweifel an der Rechtmäßigkeit geboten.
Eine arzneimittelrechtliche Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission begründet nicht ohne Weiteres eine bindende Feststellungswirkung für die zivilrechtliche Haftungsbeurteilung; maßgeblich ist, ob die Zulassung für den geltend gemachten Anspruch (z. B. Auskunftsanspruch nach § 84a AMG) entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 29. Oktober 2024, Az: 4 U 31/24, Urteil
vorgehend LG Leipzig, 11. Dezember 2023, Az: 7 O 2110/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist eine Zulassung der Revision entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Ermöglichung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage erforderlich, ob das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass der Grundsatz, dem zufolge für die Rechtsakte von Gemeinschaftsorganen die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit gilt, dann nicht eingreift, wenn eine der Parteien in einem Zivilverfahren vor einem nationalen Gericht substantiiert Umstände vorträgt, die die Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes in Zweifel ziehen. Die insoweit von der Beklagten adressierte Frage des Bestehens einer den Tatrichter hinsichtlich der Beurteilung der Haftung des pharmazeutischen Unternehmers bindenden Feststellungswirkung der arzneimittelrechtlichen Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission ist für die Beurteilung des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein in Rede stehenden Auskunftsanspruchs der Klägerin nach § 84a AMG nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24, WM 2026, 674, Rn. 51 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 45.000 €
Seiters von Pentz Oehler Böhm Linder