Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde: BGH weist Beschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Aktenzeichen
VI ZR 241/22
Datum
20.04.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:200423BVIZR241.22.0
Quelle
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Frankfurt ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO unterlassen. Kostenentscheidung: Kläger trägt die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten; sein Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

3

Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer; hierzu können auch die Kosten der Streithelferin der obsiegenden Partei gehören, während ein Streithelfer des Unterlegenen seine Kosten grundsätzlich selbst trägt (§§ 97, 101 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juli 2022, Az: 15 U 99/22, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 20. Mai 2022, Az: 15 U 99/22, Beschluss

vorgehend LG Fulda, 27. Januar 2022, Az: 2 O 13/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Widerbeklagten gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine etwaigen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 35.000 €

Seiters von Pentz Oehler

Klein Böhm

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