Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 99/23
- Datum
- 16.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen einer grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung, die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus; fehlt ein derartiges Vorbringen, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung zu verwerfen.
Der BGH kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erstattung einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 9. Mai 2023, Az: 6 U 552/22, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 17. Februar 2022, Az: 15 O 1571/17
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 343.009,74 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann