Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 94/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 94/23
- Datum
- 13.03.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:130324BVIIZR94.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht substantiiert dargetan werden.
Das Gericht kann von der Abgabe einer Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen; hierzu gehören auch die durch eine zugelassene Nebenintervention entstandenen Kosten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gerichte können in Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert feststellen, der für die Kosten- und Gebührenentscheidung maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 5. April 2023, Az: 15 U 101/22, Urteil
vorgehend LG Heidelberg, 20. Juni 2022, Az: 3 O 340/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 17.000.000 €
Halfmeier Jurgeleit Graßnack
Sacher Brenneisen