Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 93/20
- Datum
- 01.06.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:010622BVIIZR93.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Zulassungsgründe für die Revision vorliegen.
Die Darlegung von Revisionsgründen in der Beschwerde muss so substantiiert sein, dass sich Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision ergeben.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen; das Gericht setzt den Gegenstandswert fest (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 4. Juni 2020, Az: 28 U 345/20 Bau, Beschluss
vorgehend LG München I, 13. Dezember 2019, Az: 10 HKO 12809/18
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 36.652 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris