Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 89/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 89/22
- Datum
- 14.02.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:140224BVIIZR89.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine Darlegungen vorliegen, die eine Klärung der Zulassungsvoraussetzungen durch den Bundesgerichtshof erforderlich machen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist zur Bemessung der Verfahrenskosten festzusetzen und ist in der Entscheidung anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1. April 2022, Az: 2 U 40/21, Urteil
vorgehend LG Bremen, 18. März 2021, Az: 13 O 215/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 121.178 €
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