Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 880/21)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 880/21
- Datum
- 29.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:290323BVIIZR880.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die für die Zulassung der Revision geltenden Voraussetzungen nicht dargetan sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterlegene Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Der im Beschluss festgestellte Gegenstandswert ist für die Bestimmung der Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 4. November 2021, Az: 21 U 10/20, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 7. September 2021, Az: I-21 U 10/20, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 27. November 2019, Az: 3 O 239/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 178.478,68 €
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