Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 853/21
Datum
05.07.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:050723BVIIZR853.21.0
Quelle
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Zulassungsgründe für die Revision vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Berechnung von Kosten und Gebühren zugrunde gelegt wird.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 13. September 2021, Az: I-7 U 128/20, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2021, Az: I-7 U 128/20, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 3. Juni 2020, Az: 4 O 8/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 26.092,46 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen — Themis