Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 851/21
- Datum
- 15.03.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150323BVIIZR851.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; insoweit können ihr auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten auferlegt werden (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. September 2021, Az: 9 U 1739/20 Bau, Urteil
vorgehend LG München I, 26. Februar 2020, Az: 18 O 9535/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 420.000 €
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