Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 849/21)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 849/21
- Datum
- 07.09.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:070922BVIIZR849.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Fehlen substantielle oder neue Einwendungen, die für die Zulassung der Revision relevant wären, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde ohne weitere Begründung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 1. September 2021, Az: I-16 U 20/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 30. Juni 2021, Az: I-16 U 20/21
vorgehend LG Aachen, 12. Januar 2021, Az: 12 O 301/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.724,63 €
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