Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 848/21)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 848/21
- Datum
- 02.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:020823BVIIZR848.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn das Revisionsgericht Anhaltspunkte dafür sieht, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen; fehlen solche Anhaltspunkte, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Bei der Entscheidung über Rechtsmittel kann das Gericht einen Gegenstandswert für das Beschwerde- bzw. Rechtsmittelverfahren festsetzen und diesen in der Kostenentscheidung zugrunde legen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 25. August 2021, Az: 3 U 1804/20, Beschluss
vorgehend LG Mainz, 26. November 2020, Az: 1 O 281/17
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 200.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris