Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 844/21)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 844/21
Datum
23.06.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:230622BVIIZR844.21.0
Quelle
Die Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wurde abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich Nebeninterventionskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; hierzu gehören nach den §§ 97, 101 ZPO auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten.

4

Der Gegenstandswert für Kostenfestsetzungen ist anhand des Streitwerts der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeit zu bestimmen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 4. November 2021, Az: I-23 U 223/20, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. August 2021, Az: I-23 U 223/20, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Juli 2021, Az: I-23 U 223/20, Beschluss

vorgehend LG Düsseldorf, 20. November 2020, Az: 14e O 154/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 21.288,96 €

Pamp Kartzke Jurgeleit

Sacher Borris

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