Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 829/21)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 829/21
Datum
07.09.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:070922BVIIZR829.21.0
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Oldenburg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung ab, da diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht substantiiert dargelegt werden.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 12. August 2021, Az: 14 U 262/20, Urteil

vorgehend LG Osnabrück, 6. November 2020, Az: 14 O 283/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. August 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 95.171,47 €

Halfmeier Kartzke Jurgeleit

Borris Brenneisen

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