Treffer
BGH Beschluss

BGH, VII ZR 81/24 – Entscheidungsinhalt nicht übermittelt

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 81/24
Datum
01.10.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Vorliegend sind lediglich Metadaten (BGH, VII ZR 81/24, Beschluss vom 01.10.2025; Vorinstanzen: LG Chemnitz, OLG Dresden) übermittelt. Der vollständige Entscheidungstext fehlt, sodass Verfahrensgegenstand, zentrale Rechtsfragen und die tatsächliche Begründung nicht ermittelt werden können. Aus dem vorliegenden Material lässt sich weder ein konkreter Tenor noch ein tragfähiger Rechtssatz ableiten. Zur inhaltlichen Erschließung wird der vollständige Beschlusstext benötigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem übermittelten Datensatz lassen sich keine abstrakten Rechtssätze ableiten, da der Entscheidungstext nicht vorliegt.

2

Soweit nur Metadaten (Aktenzeichen, Datum, Vorinstanzen) übermittelt sind, genügen diese Informationen nicht zur Formulierung verallgemeinerbarer rechtlicher Grundsätze.

3

Eine Klassifikation des materiellen Rechtsstoffs sowie die Bestimmung des Tenors sind ohne Einsicht in die Entscheidungsgründe nicht möglich.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 16. April 2024, Az: 22 U 35/24, Beschluss

vorgehend LG Chemnitz, 22. Dezember 2023, Az: 6 O 923/23

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 68.420,63 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Borris Brenneisen

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