BGH, VII ZR 81/24 – Entscheidungsinhalt nicht übermittelt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 81/24
- Datum
- 01.10.2025
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem übermittelten Datensatz lassen sich keine abstrakten Rechtssätze ableiten, da der Entscheidungstext nicht vorliegt.
Soweit nur Metadaten (Aktenzeichen, Datum, Vorinstanzen) übermittelt sind, genügen diese Informationen nicht zur Formulierung verallgemeinerbarer rechtlicher Grundsätze.
Eine Klassifikation des materiellen Rechtsstoffs sowie die Bestimmung des Tenors sind ohne Einsicht in die Entscheidungsgründe nicht möglich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 16. April 2024, Az: 22 U 35/24, Beschluss
vorgehend LG Chemnitz, 22. Dezember 2023, Az: 6 O 923/23
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.420,63 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Borris Brenneisen