Nichtzulassungsbeschwerde: Revision nicht zugelassen (BGH VII ZR 80/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 80/23
- Datum
- 24.04.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR80.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht ersichtlich sind.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, sofern eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht wurden, trägt der Streithelfer selbst (vgl. § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 3. März 2023, Az: 21 U 102/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 7. Juli 2021, Az: 34 O 167/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 390.349,89 €
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