Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH VII ZR 80/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 80/22
- Datum
- 16.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZR80.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die zur Zulassung der Revision erforderlichen gesetzlichen Gründe nicht substantiiert dargetan werden.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Begründung eines Beschlusses verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen; hierzu zählen auch durch eine Nebenintervention entstandene Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist in Beschlussverfahren festzusetzen und bildet die Grundlage für die Kostenentscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 4. April 2022, Az: 6 U 55/21, Urteil
vorgehend LG Hannover, 13. Juli 2021, Az: 9 O 99/17
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom4. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 27.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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