Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 77/23
- Datum
- 17.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZR77.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet der Bundesgerichtshof; er weist die Beschwerde zurück, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Erfolglosigkeit der Beschwerde führt zur Kostentragung durch den unterlegenen Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Bei Entscheidungen über die Nichtzulassung der Revision kann das Gericht einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 9. Januar 2023, Az: 29 U 176/20, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 25. August 2020, Az: 2-31 O 171/19
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 45.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher